Deutsch-Kanadisches

Luftwaffenmuseum e.V.

Uncategorised

Satzung

S a t z u n g

des Vereins

Deutsch-Kanadisches Luftwaffenmuseum e. V.

Neufassung vom 30.09.2019

Präambel

Nach Ablauf von vierzig Jahren militärischer Präsenz durch die kanadische Luftwaffe auf der Airbase Söllingen sind von kanadischen und deutschen ehemaligen Militärangehörigen Gedanken entstanden, der Nachwelt die historische Entwicklung von der Militärbase bis zum heutigen Gewerbepark mit Regionalflughafen (Baden-Airpark) aufzuzeigen und als Träger dafür einen gemeinnützigen Verein zu gründen.

Exponate der militärischen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände von der Uniform bis zum Militärjet sowie umfangreiches Bildmaterial sind der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und in einem Museum in einem original erhaltenen Flugzeugshelter ausgestellt.

Neben der Ausstellung von Luftwaffensystemen und militärischer Luftfahrttechnik will der Verein einem breiten Publikum die Geschichte der Stationierung kanadischer Streitkräfte am Standort Söllingen näherbringen.

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen „Deutsch-Kanadisches-Luftwaffenmuseum e. V.“ Er ist gemeinnützig und im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer VR-210473 eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz an der Anschrift: Victoria Boulevard E 8, 77836 Rheinmünster.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kultur sowie die Förderung der Volksbildung, vorwiegend im Bereich technischer und historisch-politischer Bildung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bewahrung des Andenkens an den kanadischen Militärflugplatz „Baden-Söllingen“. Das Deutsch-Kanadische Luftwaffenmuseum veranschaulicht die Geschichte der Luftstreitkräfte in Deutschland im Rahmen der NATO in Wort und Bild sowie durch die Ausstellung von Flugzeugen, Gerät und Ausrüstung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Als Personen gelten sowohl natürliche als auch juristische Personen.
  • Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Mit dem von ihm unterzeichneten Aufnahmeantrag (bei juristischen Personen durch deren Vertreter) erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  • Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
  • Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammen­hang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Beruf, Telefon, Mail-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.

         Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereins­zwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Veröffentlichung in Vereinsmedien (Homepage, Facebook) sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist nicht zulässig.

  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  • Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich spätestens bis zum 30.09. des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten z. B. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins gefährdet oder sich eines ehrwidrigen Betragens schuldig macht oder wissentlich gegen die Grundsätze dieser Satzung verstößt.

Hierunter ist im Besonderen zu verstehen:

- Beleidigung und Verunglimpfung von Vereinsorganen und Mitgliedern,

- Veruntreuung und Unterschlagung von Vereinsvermögen.

  • Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und diesen rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift nicht innerhalb eines Monats voll entrichtet, gerechnet von der Absendung der Mahnung an. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  • Der Ausschluss oder die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  • § 5 Mitgliedsbeiträge

 

  • Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Im Eintrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Der Vorstand kann Beiträge stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

  • § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. b) der Beirat;
  3. c) die Mitgliederversammlung.
  • § 7 Vorstand
  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden;
    2. dem/der 2. Vorsitzenden;
    3. dem Schatzmeister/Schatzmeisterin (Kassenwart/Kassenwartin);
    4. dem Schriftführer/der Schriftführerin.

Nachfolgend wird die männliche Bezeichnung verwendet.

(2)     Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 1 und dem Beirat gem. Abs. 4.

(3)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(4)     Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat berufen. Beiräte können für wechselnde oder definierte Aufgabengebiete vom Vorstand berufen werden. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Beiräte sind keine Vorstände, zählen aber zum erweiterten Vorstand.

Der Beirat besteht aus bis zu 10 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Beiräte werden auf unbestimmte Zeit berufen, ihre Tätigkeit endet durch Abberufung durch den Vorstand.

Die Beiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Beiräte nehmen grundsätzlich an den Vorstandssitzungen teil, außer es werden Mitgliedsangelegenheiten besprochen. Sie haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Sie sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5)     Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.

(6)     Der Schatzmeister ist für die Erledigung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich. Für die üblichen Bankgeschäfte erhält er Vollmacht von einem der Vorsitzenden.

(7)     Der Schriftführer erstellt u. a. die Niederschriften von Versammlungen jeder Art der Vereinsorgane.

(8)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(9)     Das Amt eines Mitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(10)   Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(11)   Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro (in Worten: Fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(12)   Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

  • § 8 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Verein bindend.

  • Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
    2. mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres;
    3. wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden des Vorstands oder ersatzweise vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Schriftform wird auch durch Versand per E-Mail gewahrt. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift / Mailadresse.
  • Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  • § 9 Auflösung des Vereins
  • Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in
  • § 8 Abs. 7 genannten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rheinmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.09.2019 beschlossen.

77836 Rheinmünster, den 30.09.2019

 

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